Kontakt
Ruwoldt & Warnken
An der Bahn 3
28816 Stuhr
Homepage:www.fliesenleger-warnken.de
Telefon:0421 87848888
Fax:0421 87848884

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen:

Ruwoldt & Warnken GbR, Geschäftsführer*in Doris Warnken und Mirko Ruwoldt, An der Bahn 3, 28816 Stuhr, Telefon +49 (0) 421 87 84 88 88 Mail: info@fliesenleger-warnken.de und ihren Kund*innen/Auftraggeber*innen (Verbraucher*innen und Unternehmer*innen) und sind fester Vertragsbestandteil.

Allen jetzigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen und den künftigen, liegen diese zugrunde.

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen.

Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.

1.2 Sofern Geschäftsbedingungen des Vertragspartners entgegenstehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.3. Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner (Unternehmer*in iSv § 14 BGB) erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch Privatkundschaft wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/ Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/ B vor Vertragsabschluss. Verbraucher*in ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer*in ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

1.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Angebot-Annahme

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht die Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

2.2. An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Spedition oder Paketdienst sowie deren Verpackung und eine eventuelle

Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.

2.3. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Eigentum in Bezug auf Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die auftraggebende Person darf sie ohne die Zustimmung weder nutzen, vervielfältigen, noch dritten Personen zugänglich machen. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Aus einer diesbezüglichen Pflichtverletzung macht sich die auftraggebende Person schadensersatzpflichtig.

4. Preise

4.1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte angegebenen Preise und Stundenlöhne.

4.2 Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Wir und die auftraggebende Person können detailliertere Aufmaßregeln durch ausdrückliche Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

4.3. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.

4.4. Grundsätzlich wird Skonto nicht gewährt. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen – eintreten. Dies ist der auftraggebenden Person auf Verlangen nachzuweisen.

5. Zahlung

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt die auftraggebende Person in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt den daraus entstandenen Schaden, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., zu fordern.

5.2. Die auftraggebende Person kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, derer Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Die auftraggebende Person ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur so weit befugt, wie der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.3. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit erstellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, mit dem Angebot einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird.

5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

5.5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit der auftraggebenden Person in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen gemäß § 650 f BGB zu verlangen. Kommt die auftraggebende Person in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen vorerst einzustellen. Dies bedarf der schriftlichen Ankündigung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Lieferung und Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt die auftraggebende Person etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.2. Kommt die kaufende/die bestellende Person in Zahlungsverzug oder gerät sie in Zahlungsschwierigkeiten, so ist es der verkaufenden Person oder einer/en von ihr/ihm bevollmächtigen Person jederzeit gestattet, die Laden- und Lagerräume der kaufenden/der bestellenden Person zu betreten und aus den Lieferungen der kaufenden Person stammende, noch vorhandene Ware abzuholen. Die kaufende/bestellende Person ist zur Herausgabe und Aushändigung derselben verpflichtet.

6.3. Die kaufende/bestellende Person ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf sie übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.

6.4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns abgetretene Forderungen hat die/der Kundin/Kunde uns unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

7. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang

7.1. Nach Auftragsdurchführung erteilen wir der auftraggebenden Person über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn die auftraggebende Person ohne entschuldbaren Grund unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, z.B. Ingebrauchnahme, erfolgen.

7.2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf die auftraggebende Person über.

7.3. Wir haben Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Hierzu müssen wir die auftraggebende Person auffordern.

8. Verpackungen und Frachtkosten

Soweit nicht anders vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten zulasten der/des Kundin/Kunden. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden zum handelsüblichen Preis berechnet und bei Rückgabe an den Lieferanten abzüglich der Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- und Transportversicherung geht zu Lasten der/des Kundin/Kunden. Bei Verlust oder Beschädigung auf dem Transport sind diese von der Kundschaft beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

9. Lieferbedingungen/Lieferzeiten/Kosten

9.1. Der Versand ist nicht Teil der geschuldeten Leistung und geschieht stets auf Rechnung und Gefahr der kaufenden Person, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart worden ist. Für die rechtzeitige Ankunft der Sendung übernehmen wir keine Haftung.

9.2. Die Lieferzeit beträgt ab Eingang der Zahlung des Kunden bei vorrätiger Ware drei bis sieben Werktage, wobei als Werktage die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage gelten.

9.3. Für eine Bestellung von Artikeln mit unterschiedlichen Lieferzeiten gilt grundsätzlich die längste Lieferzeitangabe. Wir liefern die Ware selbst oder unter Beauftragung von Dritten an die von der Kundschaft bei der Bestellung genannten Lieferanschrift, dies vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit der Kundschaft ebenerdig bis zur Bordsteinkante (bei Lieferung per Spedition) oder bis zu ersten Haustür (bei Lieferung per Paketdienst). Die Liefer- und Versandkosten trägt die Kundschaft; dies gilt auch, wenn auf Veranlassung der/des Kundin/Kunden Teillieferungen vorgenommen werden und sich hierdurch die Versandkosten gegenüber einer Gesamtlieferung erhöhen.

9.4. Der Versand erfolgt grundsätzlich versichert. Wir bitten darum, etwaige bei der Entgegennahme der Ware sichtbare Schäden, auch solche an der Verpackung, vom jeweiligen Versandunternehmen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) bestätigen zu lassen. Bei offensichtlichen Schäden an der Ware besteht für die Kundschaft eine Rügepflicht, deren Nichtbefolgung zum Verlust von Schadensersatzansprüchen führen kann.

9.5. Sollte die von der Kundschaft bestellte Ware ganz oder teilweise nicht vorrätig sein und sich aus diesem Grund die Lieferung der Ware verzögern, werden wir die/den Kundin/Kunden hiervon unverzüglich in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) unterrichten.

9.6. Die Kundschaft kann die Ware alternativ zum Versand bei uns abholen. Zu diesem Zweck wird die Ware ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt für die/den Kundin/Kunden zur Abholung bereitgehalten. Kommissionierte Ware muss längstens, wenn nicht anders vereinbart, 3 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abgeholt werden, ansonsten können wir keine Gewähr für weitere Bereitstellung der Ware übernehmen. Wir behalten uns im Fall des Annahmeverzugs vor, nach einer von uns der/dem Kundin/Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abholung vom Vertrag zurücktreten, ferner für den mit der weiteren Lagerung der Waren bis zur Abholung durch die Kundschaft oder unseren Rücktritt anfallenden Aufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Warenwerts, mindestens jedoch 50,- EUR, in Rechnung zu stellen. Der Kundschaft bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Bearbeitungsaufwand überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die Bearbeitungsgebühr ist. Weitergehende Ansprüche der kaufenden Person bleiben hiervon unberührt.

9.7. Jede Ware ist sofort bei Übernahme auf Menge und Zustand zu überprüfen, da spätere Reklamationen nicht anerkannt werden können.

9.8 Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen, sowie Bestellware (auf Wunsch der Kundschaft beim Werk bestellte und/oder sonderangefertigte Ware) ist nicht möglich.

9.9 Das Transportunternehmen spricht im Regelfall bei Palettenlieferungen einen Lieferzeitpunkt mit der/dem Kundin/Kunden ab. Im Falle einer nicht Annahme der Ware zum vereinbarten Zustelltag fallen Zusatzkosten für eine erneute Zustellung im Wert der bei der Bestellung angegebenen Versandkosten an und werden von der/dem Kundin/Kunden getragen.

9.10 Bei einer Anlieferung muss gewährleistet sein, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle bis zur Lagerstelle der Lieferung mindestens mit einem 20t-LKW befahrbar sind. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel von der auftraggebenden Person bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen/-en durch Umstände behindert, die die auftraggebende Person zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen der Kundschaft die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.

10. Farb- Struktur- und Maßabweichungen

Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Materialien, die zu unseren Angeboten gehören ("Produktinformationen"), dienen grundsätzlich allein der allgemeinen Präsentation der Ware. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse etc.), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

11. Leistungszeit

11.1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Der Leistungsbeginn ist für uns nur bindend, wenn wir diesen schriftlich vereinbart haben. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn die auftraggebende Person die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen von der auftraggebenden Person nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist mindestens um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

11.2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.

11.3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, die auftraggebende Person unverzüglich zu informieren.

11.4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf die auftraggebende Person vom Vertrag zurücktreten, wenn das Interesse an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat die auftraggebende Person das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

11.5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen der auftraggebenden Person die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.

11.6. Kommt die auftraggebende Person in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich um etwaige Mehraufwendungen ergänzt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

12. Haftung für Schäden

12.1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer*innen, Mitarbeiter*innen, Vertreter*innen und Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen.

13. Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung)

13.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden von uns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt; hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch von uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und/oder Abnutzungserscheinungen bzw. Defekte, die auf vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB, z.B. wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen);

5 Jahre bei Neuarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

13.2. Mängel, insbesondere offenkundige Mängel, sind sofort und unverzüglich zu rügen. Diese Verpflichtung der auftraggebenden Person soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.

13.3. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird die entsprechende Anwendung der Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.

13.4. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch der auftraggebenden Person auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.

13.5 Überschreiten die Kosten für die Nachbesserung die Herstellungskosten nicht nur unwesentlich, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

13.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die auftraggebende Person nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

13.7. Darüber hinaus kann die auftraggebende Person Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.9. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang entsprechend § 634a BGB.

13.10 Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist.

13.11 Bei Zahlungsrückständen der/des Kundin/Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn die/der Kundin/Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder nachzubessern versucht hat.

14. Kosten für nichtdurchgeführte Aufträge

Da Reparaturzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand der/dem Kundin/Kunden nach Zeitaufwand unter Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

- die/der Kundin/Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

15. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Gerichtsstand

16.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.

16.2. Ist die auftraggebende Person Verbraucher*in, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. 16.3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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